Aufgrund der immer noch hohen Corona-Infektionszahlen, haben Bundes- und Bayerische Staatsregierung eine Verschärfung der Regeln und Einschränkungen beschlossen. Die Bundesweite und in München neugeltende Maßnahmen im Überblick.
Bundesweite Regeln
Generell sind private Zusammenkünfte bis auf 5 Personen eingeschränkt (an Weihnachten sogar auf 4) Dabei ist für jedem Treffen eine ‚Vorweihnachtsquarantäne‘ empfohlen. Außerdem gilt am Silvester- und Neujahrstag Versammlungsverbot und zünden von Feuerwerk wird abgeraten.
Einzelhandel bleibt geschlossen (darunter auch generelle Körperpflege) mit folgenden Außnahmen: Lebensmittelhandel, Apotheken und Drogerien, Poststellen und Zeitungsverkauf, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte sowie Weihnachtsbaumverkauf.
Lieferung und Abholung von Lebensmittel für den Verzehr zu Hause bleibt weiter möglich. Hier findet Ihr unsere Tipps zu den besten Restaurants, die Takeaway und Lieferdienst in München anbieten.
Zudem bleiben Schulen und Kindergaststätten vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen. Betriebe und Arbeiter werden gebeten, Home-Office-Arbeitslösungen zu finden.
Maßnahmen in München
Bayernweit ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur noch aus triftigem Grund erlaubt, z. B. aus beruflichen Gründen oder zu Betreuungs- und Ausbildungszwecken oder zum Einkaufen, Sport und Bewegung.
Zusätzlich gilt zwischen 21 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, während der die Wohnung nur verlassen werden darf aufgrund eines Notfalls, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, der Begleitung Sterbender und der Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen.
Im gesamten Stadtgebiet ist der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Der Verkauf von Glühwein to-go ist natürlich auch verboten. Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen, mit Ausnahme von Abholungen und Lieferdienst, jedoch nur zum Konsum daheim.
Sportstätten, Grünanlagen und Freizeiteinrichtungen sind ab sofort gesperrt. Gottesdienste bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird, sind genehmigt.
Weiterhin steht die Maskenpflicht im öffentlichen Raum in Kraft, wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist. Auch pflichtig ist die Maske auf jedem Fall in öffentlichen Transportmitteln.